Satzung des Vereins

Satzung des Vereins „Tourismus und Marketing Osterode am Harz e.V.“ in der Fassung vom 26. April 2018

Präambel

Osterode am Harz hat das Ziel, die Kräfte in Bürgerschaft, Vereinen, Wirtschaft, Handel, Tourismus, Kultur und Politik zu bündeln, um die vorhandenen Potentiale zur weiteren Profilierung von Osterode am Harz als attraktivem Mittelzentrum optimal zu nutzen. Damit soll die Attraktivität von Osterode am Harz für Einwohnerinnen und Einwohner, Unternehmen und Touristen in einem kooperativen und dauerhaften Prozess weiter gesteigert werden.

§ 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen „Tourismus und Marketing Osterode am Harz e.V.“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Osterode am Harz.
    3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die stärkere Profilierung von Osterode am Harz und seinen Ortsteilen. Er will die Identifikation mit der Stadt und ein partnerschaftliches Miteinander bei Bürgerinnen, Bürgern und ansässigen Betrieben fördern und die Stadt für Gäste und ansiedlungswillige Unternehmen noch attraktiver gestalten und damit die Wettbewerbsfähigkeit stärken. Das touristische Potenzial der Stadt Osterode am Harz soll besser dargestellt, vernetzt und weiterentwickelt werden. Hierzu dienen insbesondere ein aktives Tourismusmarketing einschl. der Betreuung der Gäste der Stadt durch die Tourist-Information, ein Veranstaltungsmanagement einschl. der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck entsprechen, das Gewinnen der Einwohnerinnen und Einwohner und der Gewerbetreibenden für die Vereinsziele, die Gewinnung von Mitgliedern und Sponsoren und die Stärkung des Ehrenamtes, ein aktives Citymanagement sowie die Vertiefung der Beziehungen der Mitglieder untereinander durch Kommunikation und Information. Sponsoren werden Gegenleistungen im Rahmen eines Sponsoringkonzeptes angeboten.

  2. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Im Übrigen gilt § 14.

 

§ 3 Finanzierung

  1. Der Verein erzielt Einnahmen zur Erfüllung seiner in § 2 genannten Aufgaben. Dies sind insbesondere Beiträge der Mitglieder, wiederkehrende Zahlungen der Mitglieder in Form von Sponsoringbeiträgen und Spenden. Durch Veranstaltungen, Verkauf von Merchandisingartikeln und andere Aktivitäten erzielte Überschüsse fließen dem Verein zu und sind wie die in Satz 2 genannten Einnahmen zur Erfüllung des Satzungszweckes zu verwenden.

  2. Der Verein darf keine Personen oder Institutionen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Der Beitritt erfolgt, mit Ausnahme auf der Gründungsversammlung, aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag aus wichtigem Grund zurückweisen. Im Falle des Einspruchs des Antragstellers/der Antragstellerin entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen. Es hat die Pflicht, diese Satzung anzuerkennen, die festgesetzten Beiträge zu entrichten und den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.

  3. Soweit natürliche und juristische Personen nicht aktiv am Erreichen des Vereinszweckes mitarbeiten wollen, aber den Verein finanziell unterstützen, können sie dem Verein als nicht stimmberechtigte Fördermitglieder beitreten. Die Höhe ihres Beitrags legen Fördermitglieder selbst fest. Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder ergibt sich aus der Beitragsordnung des Tourismus und Marketing Osterode am Harz e.V.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit dem Erlöschen der juristischen Person;
    • b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
    • c) mit der rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes;
    • d) mit dem Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann vom Vorstand aus wichtigem Grund mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Ein wichtiger Grund i. S. dieser Bestimmung liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt, gegen die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen verstößt oder sonst seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zuwiderhandelt.

Im Falle des Ausschlusses nach Abs. 4 Buchst. d) kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Für die Zurückweisung des Einspruchs bedarf es der Mehrheit von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, persönlich gehört zu werden.

 

§ 5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge gezahlt. In Ausnahmefällen können die Beiträge abweichend vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung fest.

  2. Zahlungen werden erstmals einen Monat nach dem Datum der Aufnahmebestätigung zum 10. des Folgemonats fällig. Zur Vereinfachung der Kassengeschäfte ist die Erhebung im Lastschrifteinzugsverfahren vorgesehen, andere Zahlungsweisen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Gemäß den unterjährigen Fälligkeiten des Beitrages erfolgt der Einzug jeweils zum 10. jeden Monats. Der Vorstand kann Mahngebühren in angemessener Höhe festsetzen. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand, Mitgliederversammlung und – falls eingerichtet – Beirat und Projektgruppen. Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstands werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.05. einzuberufen. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt. Es gilt die Ladungs- und Antragsfrist nach § 7 Abs. 3. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans aus der Satzung ergibt. Insbesondere handelt es sich um folgende Aufgaben:
    • a) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
    • b) Entgegennahme des Berichtes einschl. Kassenbericht des Vorstandes,
    • c) Wahl und Abwahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen,
    • d) Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
    • e) Erteilung der Entlastung für den Vorstand,
    • f) Verabschiedung des Wirtschaftsplanes,
    • g) Beschluss über Satzungsänderungen,
    • h) Beschluss über die Auflösung des Vereins,
    • i) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),
    • j) Erteilung von Empfehlungen zur Geschäftsführung und zum Einsatz der Finanzmittel und sonstigen Ressourcen im Sinne des Vereinszweckes,
    • k) Beschluss über vorliegende Anträge.

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Dabei ist eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und zur Erweiterung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich einreichen. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die fristgemäß vorgelegten Anträge zur Tagesordnung bekannt zu geben und abstimmen zu lassen, ob diese Anträge noch mit in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 1. bzw. 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Versammlungsleiter/einer Versammlungsleiterin übertragen werden.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

  3. In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung ist in Ausnahmefällen auf Antrag möglich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Bei Wahlen erfolgt die Stimmabgabe auf Antrag geheim. Es ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

  5. Für die Stimmrechte in der Mitgliederversammlung gilt: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Bei Verhinderung können Mitglieder ihr Stimmrecht mittels einer dem Vorstand vorzulegenden schriftlichen Vollmacht auf ein ordentliches Mitglied übertragen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den/die Geschäftsführer/in oder eine von ihm/ihr zu benennende Person ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

  7. Die Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren zeitversetzt gewählt, um ein gleichzeitiges Ausscheiden aus dem Amt zu vermeiden und die ordentliche Einarbeitung des/der jeweils neuen Kassenprüfers/-prüferin zu gewährleisten. Bei der erstmaligen Wahl in der Gründungsversammlung und bei Ausscheiden beider Kassenprüfer/innen zum gleichen Zeitpunkt ist somit einer der neuen Kassenprüfer/innen für drei Jahre zu wählen. Die Kassenprüfer/innen sind verpflichtet, die Vereinskasse und Buchführung nach Ablauf des Kalenderjahres zu überprüfen. Über die Prüfungen haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern:
    • a) dem/der Vorsitzenden
    • b) dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    • c) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    • d) dem/der Schatzmeister/in
    • e) bis zu vier Beisitzern/innen.

      Mindestens ein Vertreter aus den Ortschaften der Stadt Osterode am Harz soll im Vorstand vertreten sein. Der/die jeweilige Bürgermeister/in der Stadt Osterode am Harz bzw. ein durch sie/ihn benannte/r Vertreter/in ist geborenes Mitglied des Vorstands. Die ordentliche Vereinsmitgliedschaft ist Voraussetzung für die Bekleidung eines Vorstandsamtes. Die Vorstandsmitglieder dürfen im Vorstand weder beratend noch beschlussfassend an solchen Entscheidungen mitwirken, die ihnen persönlich unmittelbar Vor- oder Nachteile bringen (Befangenheit). Das Vorstandsmitglied hat seine Befangenheit in der entsprechenden Vorstandssitzung unaufgefordert zu erklären.

  2. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes hat der/die Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen. Die Vorstandssitzungen haben mindestens viermal im Jahr stattzufinden.

  3. Der/Die Vorsitzende, der/die 1. Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (engerer Vorstand). Zwei Mitglieder des engeren Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 

  4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Festlegung der Strategie zur Durchführung der satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins
    • b) Kontrolle der Zielerreichung der hauptamtlichen Geschäftsführung
    • c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
    • d) Durchführung bzw. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • e) Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanes, Jahresabschlusses
    • f) und Jahresbericht; Buchführung
    • g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • h) Unterstützung der Projektgruppen
    • i) Öffentlichkeits- und Pressearbeit

      Der Verein kann zur Durchführung seiner Aktivitäten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Er bedient sich darüber hinaus der durch die Stadt Osterode am Harz im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten dem Verein zur Verfügung gestellten Arbeitskapazitäten. Die personalrechtliche Führung und Kontrolle der beim Verein tätigen Mitarbeiter obliegt dem/der jeweiligen Bürgermeister/Bürgermeisterin der Stadt Osterode am Harz bzw. dem/der von ihm beauftragten Fachbereichsleiter/in. Näheres kann durch eine Geschäftsanweisung geregelt werden.

  5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. In der Mitgliederversammlung ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger auf der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.

  6. Die Sitzungen des Vorstandes sind vom/von der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 1. bzw. 2. stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme der/des 1. bzw. 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann ausnahmsweise auch im schriftlichen, telefonischen oder sonstigem Umlaufverfahren beschließen. Hierzu zählt auch das Verfahren per elektronischer Post und E-Mail.Die Mitglieder des Vorstandes sowie der/die Geschäftsführer und das weitere von der Stadt Osterode am Harz abgestellte Personal sind von der Haftung gegenüber dem Verein im Falle einfacher Fahrlässigkeit befreit.

  7. Der Vorstand verpflichtet sich, die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten.

 

§ 9 Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat bestellen. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Ist ein Beirat bestellt, soll er mindestens einmal im Geschäftsjahr tagen. Die Sitzung des Beirates leitet der/die Vorsitzende des Vereins, im Falle seiner Verhinderung der/die 1. bzw. 2. stellvertretende Vorsitzende. Zu den Sitzungen sind alle Vorstandsmitglieder einzuladen.

 

§ 10 Projektgruppen

Der Vorstand kann Projektgruppen für bestimmte Themen berufen. Projektgruppen bzw. Arbeitskreise benennen Sprecher, die auf Einladung des Vorstandes an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen können. Sie haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Mitglieder der Projektgruppen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner üblichen satzungsmäßigen Aufgaben eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Diese gilt als besondere Vertretung des Vereins im Sinne des § 30 BGB.

  2. Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstands gebunden. Der/die Geschäftsführer/in ist von der Haftung gegenüber dem Verein bei einfacher Fahrlässigkeit befreit. Die Geschäftsführung arbeitet eng und vertrauensvoll mit den Organen des Vereins zusammen. Einzelheiten regelt eine Geschäftsanweisung, die durch den Vereinsvorstand beschlossen wird.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Feststellung der Satzung durch Beschluss und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

 

§ 13 Wirksamkeit der Satzung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, ist die Wirksamkeit der Satzung insgesamt hiervon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame zu ersetzen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In dieser Versammlung müssen 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das evtl. vorhandene Vereinsinventar zu verwerten haben.

Über das verbleibende Vermögen hat die Mitgliederversammlung in diesem Zusammenhang zu entscheiden. Es ist ausschließlich für Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Stichtag der Verschmelzung zwischen Verkehrsverein Osterode am Harz e.V. und Werbegemeinschaft Osterode am Harz e.V. am 1. April 2014 in Kraft und wurde mit Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen vom 27. April 2015 (§ 5) sowie vom 26. April 2018 (§§ 6,7, 8 und 14) angepasst.

Wir bringen Leben in die Stadt!